Evangelische Akademie
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Statuten des Vereins
"Evangelische Akademie Wien"

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich, evangelisch-kirchliche Anerkennung

  1. Der Verein führt den Namen "Evangelische Akademie Wien".
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
  3. Der Verein ist gem. § 219 der Verfassung der Evang. Kirche A. u. H.B. in Österreich (in der Fassung 1983) als "evangelisch-kirchlicher Verein" anerkannt.
  4. Gemäß seinem Vereinszweck (§ 2) und im Rahmen seiner Tätigkeit kann er mit Organisationen und Zusammenschlüssen von Einrichtungen ähnlicher Zielrichtungen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

§ 2 Zweck

  1. Die Evangelische Akademie Wien bezweckt Erwachsenenbildung, die Durchführung von Forschungsvorhaben, der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die Koordination und Durchführung kirchlich-spezifischer Projekte, insbesondere Forschungsprojekte sowie die Erstellung damit verbundener wissenschaftlicher Publikationen und Dokumentationen, und die Beratung im kirchlich-diakonischen Bereich. Die Evangelische Akademie Wien führt diese Tätigkeiten im Rahmen der Evangelischen Kirche durch, im Sinne eines Dienstes von Christen an der zeitgenössischen Gesellschaft.
    Die Evangelische Akademie Wien soll für die Erfüllung dieses Auftrages zur Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Situation der Menschen in einer von Technik, Organisation und Information bestimmten Gesellschaft, zu Entwicklung eines situationsgerechten Zuganges zu den Menschen unserer Zeit und zu seinen Lebensbereichen sowie zur Wahrung diakonischer Aufgaben in der Gesellschaft beitragen. Sie hat somit die Aufgabe, den christlichen Glauben insbesondere evangelischen Bekenntnisses auch in der konfessionellen Minderheitensituation für alle Menschen unbeschadet ihrer weltanschaulichen Herkunft fruchtbar zu machen.
  2. Die Evangelische Akademie Wien verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete, kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Vereinsversammlungen und sonstige Mitgliedertreffen
    b) Vorträge, Kurse und Studienreisen, Diskussionen, Studiengruppen, Seminare und Tagungen
    c) Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, sowohl in Bezug auf wissenschaftliche Grundlagen der Arbeit, wie auch in Bezug auf praktische Anwendungen und in der Begleitung von Projekten, sowie die Ausschreibung, Vergabe und Förderung solcher wissenschaftlicher Arbeiten.
    d) Erarbeitung von Studien und Stellungnahmen zu Fragen von Kirche und Gesellschaft
    e) Durchführung von Bildungsarbeit und Erstellung von Arbeitshilfen, Bild- und Tonträgern, sowie die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten und Gutachten und den Stellungnahmen gem. Lit.d).
    f) Beratung von Personen und Einrichtungen im Rahmen des Vereinszweckes
    g) Erhaltung und Ausbau einer dem Vereinszweck angemessenen Dokumentation und Bibliothek
    h) Herausgabe von Mitteilungen nach Erfordernis
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen
    c) Beiträge zu den Kosten von Veranstaltungen und Publikationen
    d) Kostenersätze für die Überlassung von Räumlichkeiten und für die Mitbenützung der Büroinfrastruktur
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden, die schriftlich ihre Aufnahme in den Verein beantragt und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Vereinszweck und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erklärt haben.
  2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche sowie Ehren-Mitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihre Rechte und Pflichten im Verein voll wahrnehmen (§ 7).
  4. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch materielle Unterstützung fördern (Förderer).
    Ehren-Mitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes hat der Aufnahmewerber das Recht der Berufung an die Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Der Vorstand hat der nächstfolgenden Generalversammlung über die Neuaufnahmen bzw. Ablehnungen von Aufnahmeanträgen zu berichten.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
    Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder Schädigung des Ansehens des Vereins nach vorheriger Anhörung des Betroffenen verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Bei freiwilligem Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge aufrecht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Antrags- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Evangelischen Akademie Wien nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane im Rahmen der Vereinstätigkeit zu beachten und den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9-10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von Seiten der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
    Ein diesbezüglicher Antrag der Rechnungsprüfer hat sich auf ihren Tätigkeitsbereich zu beziehen.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf dieses nur ein weiteres Stimmrecht wahrnehmen.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wobei zumindest ein Vorstandsmitglied anwesend sein muss.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung bedürfen zur Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Kenntnisnahme des Jahresarbeitsprogramms und des Jahresvoranschlages;
  3. Bestätigung der Bestellung der Akademieleitung (§ 15) durch den Vorstand;
  4. Wahl des/der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter/innen.
  5. Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  7. Entscheidungen über Berufungen gegen Aufnahmeverweigerungen sowie gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  8. Ernennung zu Ehrenmitgliedern (§ 4 (5); § 5 (3));
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    Beratung von und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 gewählten Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und seinen Stellvertreter/innen: dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in. Die Vorstandsfunktionen werden direkt von der Generalversammlung gewählt (§ 10 (4)). Der/die Akademieleiter/in (§ 15) ist den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder kooptieren.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes zwischen den Generalversammlungen die Pflicht, an dessen Stelle bis zur nächstfolgenden Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Funktionsdauer eines solchen, in seiner Funktion von dieser nächstfolgenden Generalversammlung bestätigten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit dem Ende der Funktionsdauer des gesamten Vorstandes.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von einem/r seiner Stellvertreter/innen, schriftlich einberufen. Der Vorstand hat mindestens viermal in jedem Jahr zu einer Sitzung zusammenzutreten
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder zeitgerecht eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
  7. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter/innen.
  8. Bei besonderer Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende Beschlüsse des Vorstandes auf schriftlichem Wege einholen.
    Für die Gültigkeit dieser Beschlüsse gelten die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 sinngemäß.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt bzw. Ausschluss aus dem Verein.
  10. Im Falle der Verwerfung des Rechenschaftsberichtes oder des Rechnungsabschlusses durch die Generalversammlung hat der Vorstand zurückzutreten. Die Generalversammlung hat sodann in gleicher Sitzung einen neuen Vorstand zu wählen. Für die Neuwahl übernimmt einer der beiden Rechnungsprüfer/innen den Vorsitz in der Generalversammlung, bis der/die neue Vorsitzende gewählt ist. Für die Neuwahl gelten die Bestimmungen der § 10 (5) und (6) und § 11 (1). Die Funktion des auf diese Weise neu gewählten Vorstandes endet mit der Funktionsperiode des zurückgetretenen Vorstandes.
  11. Der Vorstand kann für seine Arbeit eine Geschäftsordnung beschließen.
    Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse bestellen. Bei der Bestellung sind Aufgabenbereich und voraussichtliche Funktionsdauer festzulegen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Beschlussfassung der Vorlage des Jahresarbeitsprogramms und des Jahresvoranschlags
  2. Bestellung des Akademieleiters/ der Akademieleiterin und weiterer Angestellter der Akademie
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Der/die Schriftführer/in hat den/die Vorsitzenden bei der Durchführung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, unterliegen dem Vieraugenprinzip.
  5. Im Falle der Verhinderung vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im übrigen gilt § 11 (9) auch für die Rechnungsprüfer.
    Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Geschäfte und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Vereins. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Akademieleitung und Mitarbeiter/innen

  1. Die Leitung der Evangelischen Akademie Wien obliegt dem/der Akademieleiter/in. Er/sie führt die Geschäfte. Der/die Akademieleiter/in wird vom Vorstand bestellt. Diese Bestellung wird von der nachfolgenden Generalversammlung bestätigt.
  2. Die Aufteilung der Arbeitsbereiche und der Kompetenzen des/der Akademieleiters/in und seiner/ihrer
    Mitarbeiter/innen wird in einer Geschäftsordnung festgelegt und vom Vorstand bestätigt.
  3. Der/die Akademieleiter/in berichtet dem Vorstand laufend über die Geschäftstätigkeit. Subventionsanträge, Vergabe von Aufträgen und andere Geschäfte, die ein bestimmtes Volumen überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Der Betrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
  4. Unbeschadet von Ansprüchen Dritter ist in geeigneter Weise Sorge zu tragen, dass die Arbeitsmittel der früher als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existierenden Evangelischen Akademie Wien dem Verein und der Akademieleitung zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung bleiben.
  5. Das Büro der Akademieleitung ist gleichzeitig Sitz des Vereins und steht dem Vorstand zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
    Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen sowie Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke einer gemeinnützigen Einrichtung der Evangelischen Kirche in Österreich zu verwenden.

Fassung beschlossen am 30.5.2005, o. Generalversammlung
Nicht-Untersagungsbescheid der Vereinsbehörde vom 9.11.1990
Anerkennung durch OKR, Abl. 1990/ Nr. 147 vom 3.9.1990